§1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Verschönerungsverein Rodau 1979 e.V.
(2) Er ist eingetragener Verein mit Sitz in Zwingenberg-Rodau.
§2: Ziele des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Dorfverschönerung, der Erhaltung alten Brauchtums sowie die Mitgestaltung der kulturellen Entwicklung Rodaus.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat nur ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen, Einzelpersonen) werden, die die gemeinnützigen Satzungszwecke anerkennen wollen.
(2) Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Sie ist bewirkt, sobald das Mitglied in das Mitgliederverzeichnis eingetragen und ihm eine entsprechende Bestätigung vom Vorstand zugegangen ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigung schriftlich angezeigt wurde. Sie endet ferner durch Tod, durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt, wer ihnen zuwiderhandelt oder den Mitgliedsbeitrag nicht mehr oder nicht regelmäßig bezahlt.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
§4 : Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sollen durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern und an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie sollen den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen unterstützen und durch aktive Mithilfe zum Gelingen beitragen.
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages.
§5: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung (§32 BGB)
§6: Der Vorstand
Der Vorstand leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Rechner
Schriftführer
und mindestens 4 Beisitzern.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel schriftlich. Die Tagesordnung ist möglichst bei den Einladungen bekannt zu geben. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu diesen Obliegenheiten Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
§7: Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie soll bis Ende April erledigt sein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 8 Tage vorher durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
Jahresbericht des Vorsitzenden
Jahresrechnung
Rechnungsprüfungsbericht
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes nach §8 dieser Satzung
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Vorliegende Anträge.
Anträge müssen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§8: Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes die Einberufung verlangt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in der gleichen Weise wie zu der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§9: Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von 2 Mitgliedern des Vorstandes beurkundet.
§10: Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§11: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§12: Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Abänderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. 2/3 der Mitglieder müssen bei dieser Sitzung anwesend sein.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt 64673 Zwingenberg.
(3) Das Vereinsvermögen ist in jedem Fall nur für gemeinnützige Zwecke in 64673 Zwingenberg-Rodau zu verwenden.
Vorstehende Satzung wurde an der Mitgliederversammlung am 28. März 1980, in 64673 Zwingenberg-Rodau, beschlossen, geändert am 10. Juli 1980.
_______________________________________
Vereins-Register-Nr.: 481 Kontoverbindung:
Amtsgericht Bensheim Sparkasse,
Zwingenberg ( BLZ 509 500 68 )
Konto-Nr. : 314 439 1 |